
Heute am 05.02.2026 hat der Landtag von Baden-Württemberg um 17:16 Uhr einen wegweisenden Beschluss für die Zukunft der Nahversorgung gefasst. Mit der Verabschiedung des neuen Ladenöffnungsgesetzes Baden-Württemberg wurde erstmals ein klarer, landesweit einheitlicher Rechtsrahmen für moderne, automatisierte Verkaufsstellen geschaffen.
Der Beschluss markiert einen entscheidenden Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit, Planbarkeit und Investitionsklarheit – insbesondere für Smart Stores, digitale Nahversorgungskonzepte und innovative Dorfläden. Für Betreiber, Kommunen und Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies gleichermaßen: Die Versorgung im ländlichen Raum wird langfristig abgesichert und an moderne Lebensrealitäten angepasst.
Ein modernes Gesetz für eine veränderte Versorgungsrealität
Die klassischen Strukturen des Einzelhandels stehen seit Jahren unter Druck. Steigende Kosten, Personalmangel und verändertes Kaufverhalten führen insbesondere in kleineren Gemeinden dazu, dass herkömmliche Nahversorger wirtschaftlich nicht mehr tragfähig sind. Die Folge sind Versorgungslücken, längere Wege und eine spürbare Abnahme an Lebensqualität.
Vollautomatisierte Smart Stores und hybride Dorfladenkonzepte setzen genau hier an. Sie ermöglichen eine zuverlässige Grundversorgung – unabhängig von Öffnungszeiten, Personalverfügbarkeit oder Tagesrandlagen. Bislang fehlte jedoch eine eindeutige gesetzliche Grundlage, insbesondere im Hinblick auf Sonn- und Feiertage. Unterschiedliche kommunale Auslegungen sorgten für Unsicherheit und hemmten Innovation.
Mit dem nun beschlossenen Gesetz schafft Baden-Württemberg einen klar definierten, rechtssicheren Rahmen, der diese neuen Versorgungsformen ausdrücklich berücksichtigt.
Klare Definition: Was gilt als vollautomatisierte Verkaufsstelle?
Ein zentraler Bestandteil des neuen Ladenöffnungsgesetzes ist die erstmalige gesetzliche Definition vollautomatisierter Verkaufsstellen. Diese gelten als zulässig, wenn sie:
ohne dauerhaft anwesendes Verkaufspersonal betrieben werden,
eine maximale Verkaufsfläche von 150 Quadratmetern nicht überschreiten,
ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten.
Diese Abgrenzung ist essenziell. Sie stellt sicher, dass Smart Stores rechtlich klar von klassischen Einzelhandelsbetrieben unterschieden werden und nicht als Umgehung bestehender Ladenöffnungszeiten betrachtet werden können. Gleichzeitig wird Rechtssicherheit für Betreiber geschaffen, die in digitale, personalfreie Konzepte investieren.
Sonntags- und Feiertagsöffnung: rechtss
icher und klar geregelt
Ein besonders relevanter Punkt des neuen Gesetzes betrifft die Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Vollautomatisierte Verkaufsstellen dürfen künftig auch an diesen Tagen geöffnet sein – unter klar definierten Voraussetzungen.
Konkret sieht das Gesetz vor:
Der Sonn- und Feiertagsbetrieb ist anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Behörde.
Die Behörde kann zeitliche Einschränkungen festlegen, muss jedoch mindestens acht zusammenhängende Öffnungsstunden ermöglichen.
An besonders geschützten Feiertagen wie Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem ersten Weihnachtstag bleibt eine Öffnung ausgeschlossen.
Damit wird ein ausgewogener Ausgleich zwischen Versorgungssicherheit und dem verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsschutz geschaffen.
Kein Personaleinsatz an Sonn- und Feiertagen
Um die Arbeitsruhe konsequent zu wahren, enthält das Gesetz klare Vorgaben zum Personaleinsatz. An Sonn- und Feiertagen dürfen in vollautomatisierten Verkaufsstellen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch das reguläre Befüllen der Regale ist untersagt.
Eine eng begrenzte Ausnahme gilt für tagesfrische Backwaren. Diese dürfen an Sonn- und Feiertagen durch den Betreiber selbst oder durch beauftragte Dritte nachgefüllt werden. Diese Regelung stellt eine praxisnahe Lösung dar, ohne den Grundsatz der Arbeitsruhe aufzuweichen.
NEU: Änderungsvorschlag zu hybriden Dorfläden vom 04.02.2026
Neben dem beschlossenen Gesetz wurde am 04.02.2026 zusätzlich ein Änderungsvorschlag der Fraktionen eingebracht, der für viele Kommunen und Betreiber von besonderer Bedeutung ist.
Nach bisherigem Rechtsstand galt:
Hybride Dorfläden, die unter der Woche mit Verkaufspersonal betrieben werden, waren von einer Öffnung an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen – selbst dann, wenn sie außerhalb dieser Zeiten vollständig automatisiert funktionieren.
Nach übereinstimmenden Informationen wurde diesem Änderungsvorschlag zugestimmt. Damit sollen künftig auch hybride Dorfläden, die werktags Personal einsetzen und außerhalb dieser Zeiten automatisiert betrieben werden, vom neuen Ladenöffnungsgesetz profitieren können.
Diese Anpassung würde eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs bedeuten und insbesondere bestehenden Dorfläden neue Perspektiven eröffnen, ohne deren bewährte Strukturen unter der Woche infrage zu stellen.
👉 Wichtig:
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen hierzu noch keine veröffentlichten Detailregelungen oder finalen Textfassungen vor. Wir gehen jedoch davon aus, dass hierzu kurzfristig weitere Informationen und rechtliche Klarstellungen folgen werden. Sobald belastbare Details vorliegen, werden wir transparent darüber informieren.
Rechtssicherheit als Grundlage für Investitionen und Wachstum
Der heutige Beschluss schafft endlich die notwendige Rechtssicherheit, um moderne Nahversorgungskonzepte langfristig zu planen und weiterzuentwickeln. Für Betreiber bedeutet dies Planungssicherheit, für Kommunen ein verlässliches Instrument zur Sicherung der Grundversorgung und für die Bevölkerung einen stabilen Zugang zu Waren des täglichen Bedarfs – auch außerhalb klassischer Öffnungszeiten.
Gerade im ländlichen Raum ist dies ein entscheidender Faktor, um Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken und die Attraktivität kleiner Gemeinden zu erhalten.
Bedeutung für Baden-Württemberg und darüber hinaus
Mit dem neuen Ladenöffnungsgesetz setzt Baden-Württemberg bundesweit ein starkes Signal. Das Land zeigt, dass sich Innovation, Digitalisierung und gesellschaftliche Verantwortung nicht widersprechen, sondern sinnvoll miteinander verbinden lassen.
Das Gesetz berücksichtigt die Realität moderner Lebens- und Arbeitsmodelle und schafft einen Rahmen, der auch künftig Weiterentwicklungen zulässt. Für uns als ORTkauf ist dies eine klare Bestätigung unseres Weges, auf digitale, automatisierte und zugleich verantwortungsvolle Versorgungskonzepte zu setzen.
Unser Fazit
Der Beschluss des Landtags Baden-Württemberg vom 05.02.2026 ist ein Meilenstein für die Nahversorgung der Zukunft. Er schafft Klarheit, Verlässlichkeit und Perspektiven – für Smart Stores, hybride Dorfläden und die Kommunen, die auf innovative Lösungen angewiesen sind.
Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich und sehen sie als wichtige Grundlage für weiteres nachhaltiges Wachstum. Gleichzeitig beobachten wir die angekündigten Erweiterungen